Der Satzungsänderungsantrag 2021 – und was er bedeutet

Wer am Samstag auf der Alm war, hat es mitgekriegt: Die Banner zur Satzungsänderung, die blauen Flyer. Hier kurz eine kurze Erläuterung dazu.

Satzungsänderung

Im § 18 der Satzung geht es um Tochtergesellschaften des DSC Arminia Bielefeld e.V. Die Profifußballabteilung des DSC ist eine solche Tochtergesellschaft, die als GmbH & Co. KGaA verfasst ist. Die Anteile der KGaA können verkauft werden, um das Kapital der Profiabteilung zu erhöhen. Der Verein Arminia hält zur Zeit etwa 65% der Anteile, er wird dank der 50+1-Regel immer die Mehrheit haben.

Im § 18.4 der Satzung heißt es:

18.4 Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, welche die Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils an einer Tochtergesellschaft betreffen, oder welche auf anderem Wege zu einer Reduktion der Beteiligungsquote an einer Tochtergesellschaft führen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Heißt: Die Mitglieder müssen zustimmen, wenn Anteile der KGaA verkauft werden. Mit einfacher Mehrheit.

Wozu die Satzungsänderung?

Der Antrag auf dem blauen Flyer vom Wolfsburg-Spiel möchte nun, dass statt der einfachen Mehrheit eine 3/4-Mehrheit über den Verkauf von Anteilen entscheidet. Er begründet das mit dem Mitbestimmungsrecht der Mitglieder bei wesentlichen Veränderungen, wie etwa Änderungen der Satzung, für die auch eine 3/4-Mehrheit notwendig ist. Der Antrag sieht die Veräußerung von Anteilen ebenfalls als eine solche wesentliche Veränderungen an.

Persönlich kann ich diese Sichtweise nachvollziehen. Die Mitbestimmung der Mitglieder des e.V. ist wesentlich und ein Grundprinzip von Vereinen im Allgemeinen und Arminia im besonderem. Und wenn wir Anteile „unserer Töchter verkaufen“, sollten wir mit einer hohen Mehrheit damit einverstanden sein.

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